I. ALLGEMEINES
1. Die Creditreform Kreisbüros mit rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Gesellschaften in Basel, Bern, Lugano, Luzern, St. Gallen und Zürich, nachfolgend CR genannt, übernehmen mit ihrem Inkassodienst den Einzug offener Forderungen.
2. Der Gläubiger (Auftraggeber) sichert CR zu, uneingeschränkter Eigentümer dieser Forderung zu sein und dass sie rechtmässig besteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechts. (Art. 164 ff OR)
II. UNSERE LEISTUNGEN
3. CR übernimmt das Inkasso offener Forderungen im Auftrag des Auftraggeber.
4. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten prüft CR die Bonität des Schuldners. CR ist berechtigt, die amtlichen Informationen kostenpflichtig zu aktualisieren.
5. CR schlägt dem Auftraggeber die kostengünstigste Bearbeitungsweise vor. Bearbeitung und Informationsfluss erfolgen nach Ermessen der CR-Inkasso-Spezialisten. Die Bearbeitungsart ist abhängig vom jeweiligen Auftrag. Die zur Verfügung stehenden Varianten und der Leistungsumfang sind den jeweiligen Produktbeschreibungen von CR zu entnehmen.
6. Ist im Rahmen des Inkassomandates der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich, erfolgt die weitere Bearbeitung zu den für das rechtliche Inkasso geltenden Konditionen. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt direkt durch den Auftraggeber, der den Prozess auf eigene Kosten und Risiko führt. CR holt die erforderlichen Kostenvorschüsse beim Auftraggeber ein und rechnet mit ihm über das Prozessergebnis ab. Die Überwachung der Termine und die Korrespondenz erfolgen über CR.
7. CR ist ermächtigt, mit dem Schuldner Ratenzahlungs- oder Per-Saldo-Vereinbarungen abzuschliessen.
8. Die Auszahlung der einkassierten Beträge erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Schlussabrechnung; bei grösseren Summen können Akonto-Zahlungen geleistet werden. CR behält sich das Recht vor, einkassierte Beträge mit eigenen Guthaben zu verrechnen. Die Auftragsabwicklung erfolgt in CHF. CR übernimmt keine Haftung für Wechselkursrisiken bei Forderungen in Fremdwährung.
9. CR ist berechtigt, die vom Schuldner einkassierten Beträge während der Bearbeitung des Auftrages auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auf Konti bei Schweizer Banken bereitzuhalten. CR übernimmt keine Haftung für die Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Bank.
10. Die Bearbeitung von Verlustscheinen erfolgt auf reiner Erfolgsbasis und nach Ermessen von CR. CR ist nicht zu verjährungsunterbrechenden Handlungen verpflichtet und übernimmt im Falle des Verjährungseintritts keine Haftung.
III. IHRE VERPFLICHTUNGEN
11. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass nur Daten an CR übermittelt werden, die für die Fallbearbeitung relevant sind.
12. Für die Bewirtschaftung und Abrechnung der Inkassodienstleistungen von CR sind die jeweils geltenden Tarife massgebend.
13. Vor Mandatsübergabe wurde der Schuldner durch den Auftraggeber mindestens zwei Mal gemahnt.
14. Da der Verlustschein kein Beweis für die Forderung darstellt, obliegt die Aufbewahrung aller für die gerichtliche Beweisführung relevanten Unterlagen dem Auftraggeber.
15. Eventuelle Korrespondenz oder mündliche Abmachungen mit dem Schuldner sowie direkt beim Auftraggeber eingegangene Zahlungen des Schuldners sind CR umgehend zu melden.
16. Direktzahlungen, Warenrücknahmen, Gutschriften und unbegründeter Rückzug des Inkassoauftrages gelten als Erfolgsfall und sind provisionspflichtig. Dies gilt auch, wenn entsprechende Vorgänge vor Mandatsübergabe stattgefunden haben, CR jedoch erst nachträglich bekanntgegeben werden.
17. CR ist ermächtigt, dem Schuldner gegenüber Verzugszinsen und weiteren Verzugsschaden im Sinne von Art. 106 OR geltend zu machen. Die unter diesen Titeln eingehenden Beträge werden CR zur Deckung der administrativen Kosten abgetreten.
18. Der Auftraggeber erteilt dem Schuldner ohne vorgängige Kontaktnahme mit CR keine Saldoquittung und erstellt keine Endabrechnung.
19. Ein allfälliger Rückzug des Auftrags berechtigt CR, die vorausbezahlten Drittkosten zu verrechnen.
20. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers steht der CR ein Verzugszins von 8% zu. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von mindestens CHF 20.00 erhoben.
21. Die Abrechnung von CR gilt als genehmigt, sofern innert 10 Tagen nach der Zustellung keine schriftliche Beanstandung erfolgt.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Auftrag. (Art. 394 ff OR)
23. Gerichtsstand ist der Sitz der inkassoführenden Gesellschaft.
24. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. September 2023 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.